Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 10

Gemeinsames Baukomitee

(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt. Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee zu entsenden, die nach der jeweiligen Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.

(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die Koordinierung des Bauablaufes.

(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Organisation festzulegen, der der Kommission vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.

(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060327

Alte Dokumentnummer

N4197839182L