Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 10
Gemeinsames Baukomitee
(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt. Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee zu entsenden, die nach der jeweiligen Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.
(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die Koordinierung des Bauablaufes.
(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Organisation festzulegen, der der Kommission vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.
(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060327
Alte Dokumentnummer
N4197839182L