Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 13
Gemeinsames Betriebskomitee
(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem obliegt die Koordinierung des Betriebes und der Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer Bauwerke oder von Teilen derselben.
(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse dem Betriebskomitee zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060330
Alte Dokumentnummer
N4197839185L