Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Grenzabfertigung

Artikel 15

Begriffsbestimmungen

Es bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwenden sind; dabei ist „Eingangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Einreise von Personen sowie der Ein- und Durchfuhr von Sachen, „Ausgangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des anderen Vertragsstaates durchgeführt oder dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel 23) von den Organen des anderen Vertragsstaates benützt wird, „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  3. Ziffer 3
    „Organe“ die Personen, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung von Amtshandlungen zuständig sind, ausgenommen Militärpersonen;
  4. Ziffer 4
    „Grenzabfertigungsorgane“ die Organe, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung der Grenzabfertigung zuständig sind;
  5. Ziffer 5
    „Zone“ den örtliche Bereich des Gebietsstaates, in dem die Organe des Nachbarstaates berechtigt sind, die Eingangsabfertigung vorzunehmen oder über den sie im Durchgang (Artikel 23) auf das eigene Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060332

Alte Dokumentnummer

N4197839187L