Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 17
Zone
(1) Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates (Gebäude, Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude, Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Die Zone gilt hinsichtlich der von den Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang „Karawankentunnel“ befindet.