Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 17

Zone

(1) Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates (Gebäude, Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude, Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Die Zone gilt hinsichtlich der von den Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang „Karawankentunnel“ befindet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060334

Alte Dokumentnummer

N4197839189L