Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 20
Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates
(1) Der Gebietsstaat gewährt der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates den gleichen Schutz wie den entsprechenden eigenen Amtsräumlichkeiten und Anlagen. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Amtsräumlichkeiten und Anlagen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Amtsräumlichkeiten und Anlagen des Nachbarstaates begangen werden. Jedoch haben die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates das Recht, Personen auch unter Anwendung körperlicher Gewalt aus ihren Amtsräumen zu entfernen, wenn diese Personen durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung in diesen Amtsräumlichkeiten stören.
(2) Eine Durchsuchung der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates durch Organe des Gebietsstaates ist nur mit Zustimmung der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates zulässig. Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, in ihre Räumlichkeiten geflüchtete Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen dem Gebietsstaat zu übergeben.
(3) Die Dienst- und Fachvorgesetzten der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen die Grenzabfertigungsstelle jederzeit betreten und die zur Kontrolle der Dienstausübung erforderlichen Befragungen und Erhebungen vornehmen.
Schlagworte
Dienstvorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40098537