Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2001.11.199331.12.2007 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 20

Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

(1) Der Gebietsstaat gewährt der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates den gleichen Schutz wie den entsprechenden eigenen Amtsräumlichkeiten und Anlagen. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Amtsräumlichkeiten und Anlagen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Amtsräumlichkeiten und Anlagen des Nachbarstaates begangen werden. Jedoch haben die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates das Recht, Personen auch unter Anwendung körperlicher Gewalt aus ihren Amtsräumen zu entfernen, wenn diese Personen durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung in diesen Amtsräumlichkeiten stören.

(2) Eine Durchsuchung der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates durch Organe des Gebietsstaates ist nur mit Zustimmung der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates zulässig. Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, in ihre Räumlichkeiten geflüchtete Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen dem Gebietsstaat zu übergeben.

(3) Die Dienst- und Fachvorgesetzten der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen die Grenzabfertigungsstelle jederzeit betreten und die zur Kontrolle der Dienstausübung erforderlichen Befragungen und Erhebungen vornehmen.

Schlagworte

Dienstvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR40098537