Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 25

Abgabenfreiheit

(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen und die von den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung benötigten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die von den Organen des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.

(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr, Dienstfahrzeug, Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060342

Alte Dokumentnummer

N4197839197L