Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 25
Abgabenfreiheit
(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen und die von den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung benötigten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die von den Organen des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.
(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr, Dienstfahrzeug, Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060342
Alte Dokumentnummer
N4197839197L