Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 27
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Organisation
Die Gesellschaft und die Organisation haben Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung, den Bau, den Betrieb und die Erhaltung des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, haben die Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber ehestens der Kommission zu berichten. Falls diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, keine Einigung herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation berechtigt, die Angelegenheiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende Schiedsgericht wird von der Gesellschaft und der Organisation vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060345
Alte Dokumentnummer
N4197839200L