Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 27

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Organisation

Die Gesellschaft und die Organisation haben Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung, den Bau, den Betrieb und die Erhaltung des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, haben die Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber ehestens der Kommission zu berichten. Falls diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, keine Einigung herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation berechtigt, die Angelegenheiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende Schiedsgericht wird von der Gesellschaft und der Organisation vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060345

Alte Dokumentnummer

N4197839200L