Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 29
Vorübergehende Unanwendbarkeit Kündigung
(1)Absatz eins,Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat den Abschnitt II dieses Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat den Abschnitt römisch zwei dieses Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Finanzielle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060347
Alte Dokumentnummer
N4197839202L