Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 29

Vorübergehende Unanwendbarkeit Kündigung

  1. Absatz eins,Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat den Abschnitt römisch zwei dieses Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Finanzielle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005464

Dokumentnummer

NOR12060347

Alte Dokumentnummer

N4197839202L