Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1979Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Schlagworte
Diplomatenpaß, Offizialpaß
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060422
Alte Dokumentnummer
N4197932150L