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Art. 3

Fassungen
ab 25.06.1979 — BGBl. Nr. 212/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.06.1979 BGBl. Nr. 212/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1979BGBl. Nr. 212/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Offizialpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005465

Dokumentnummer

NOR12060422

Alte Dokumentnummer

N4197932150L