Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1979Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischem Wege mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060426
Alte Dokumentnummer
N4197932154L