Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wünsche
Einbringen von Wünschen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen. Wünsche sind zu begründen.
(2)Absatz 2,Wünsche sind mündlich
von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach Paragraph 15, Absatz eins, allenfalls abzuhaltenden Rapport,
von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie sind von Offizieren an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.
Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten
(3)Absatz 3,Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung
(4)Absatz 4,Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich, so hat der Vorgesetzte den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist dies zu begründen.
Weiterführung eines Wunsches
(5)Absatz 5,Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Absatz 4, zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.
Anmerkung
vgl. § 50, § 51 und § 53 Abs. 6 bis 8 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990;
Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989;
Verordnung über die Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß, BGBl. Nr. 88/1989
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12060359
Alte Dokumentnummer
N4197911234A