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§ 15 ADV

Fassungen
ab 01.03.1979 — BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.03.1979 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 43/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Rapport und persönliche Aussprache

Rapport

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfordern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise, Rapport abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erledigung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden.

Persönliche Aussprache

  1. Absatz 2,Angelegenheiten, die sich nicht für eine allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache zu behandeln.
  2. Absatz 3,Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter, der um eine persönliche Aussprache ersucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.

Anwesenheit dritter Personen

  1. Absatz 4,Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.

Anmerkung

vgl. § 53 Abs. 6 bis 8 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Bitte, Sachverhaltsfeststellung, persönliches Gespräch

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060363

Alte Dokumentnummer

N4197911238A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P15/NOR12060363