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§ 21 ADV

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 362/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2015 § → § BGBl. II Nr. 362/2014
§ 2101.03.197931.12.2014 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 362/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADV

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bereitschaftsdienst

Einteilung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In Kasernen ist vom Kasernkommandanten nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen eine Bereitschaft im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen.

Unterstellung, Ablösung

  1. Absatz 2,Die Bereitschaft untersteht im Wege des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten sowie den von diesen mit der Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag. Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt der Wachablösung zu erfolgen.

Grad

  1. Absatz 3,Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
    1. Ziffer eins
      leichten Bereitschaft oder
    2. Ziffer 2
      strengen Bereitschaft
    zu bestimmen.

Stärke

  1. Absatz 4,Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
    1. Ziffer eins
      Teilbereitschaft,
    2. Ziffer 2
      verstärkten Bereitschaft oder
    3. Ziffer 3
      vollen Bereitschaft
    zu bestimmen.

Leichte Bereitschaft

  1. Absatz 5,Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.

Strenge Bereitschaft

  1. Absatz 6,Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten. Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.

Teilbereitschaft

  1. Absatz 7,Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel
    1. Ziffer eins
      je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.

Verstärkte Bereitschaft

  1. Absatz 8,Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken. Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu benachrichtigen.

Volle Bereitschaft

  1. Absatz 9,Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.

Schlagworte

Wachauftrag

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40167520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P21/NOR40167520