Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wachkommandant
Wachkommandant
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Wachkommandant hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst, insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt, so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen und im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
Überprüfen durch Vorgesetzte
(2)Absatz 2,Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat.
Verfehlungen von Wachsoldaten
(3)Absatz 3,Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.
Anmerkung
vgl. § 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
§ 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985;
§ 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 87/1862;
§ 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963;
III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970;
§ 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; Art. 9 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12060371
Alte Dokumentnummer
N4197911246A