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§ 25 ADV

Fassungen
01.03.1979 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.03.197930.06.2001 BGBl. Nr. 43/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 43/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Stellen und Abfertigen fremder Personen

Stellen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Posten dürfen niemanden so nahe an sich herankommen lassen, daß sie überfallen werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich keine Zusammenrottung dulden. Nähert sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet, so ist die Person zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Stellen hat durch den Anruf „Halt! – Wer da?“ mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener Mündung zu erfolgen.

Abfertigen

  1. Absatz 3,Wird durch die Antwort der gestellten Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit dem Ruf „Weg frei!“ abzufertigen. Der Gestellte darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist aber weiter zu beobachten.
  2. Absatz 4,Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.
  3. Absatz 5,Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.

Ausnahme

  1. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 finden auf die zum Tordienst eingeteilten Posten keine Anwendung, solange sie Aufgaben nach Paragraph 24, Absatz 6, wahrnehmen.

Anmerkung

vgl. § 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
§ 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862;
§ 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963;
III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970; § 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
Art. 9a B-VG

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060373

Alte Dokumentnummer

N4197911248A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P25/NOR12060373