Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198031.12.2002 BGBl. Nr. 342/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 342/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 3, (1) Bei der Durchführung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie in Paragraph 2, Absatz 2, angeordneten Erhebungen sind amtliche Erhebungsformulare zu verwenden. In diesen ist insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Das amtliche Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung hat zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Baubewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Lage des Bauplatzes,
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
    4. Ziffer 4
      die Rechtsnatur des Bauherrn,
    5. Ziffer 5
      die Baumaßnahme,
    6. Ziffer 6
      die überwiegende Bestimmung des Gebäudes,
    7. Ziffer 7
      die Bauweise der Außenmauern,
    8. Ziffer 8
      die überwiegende Heizung des Gebäudes,
    9. Ziffer 9
      den Anschluß an Kanalnetz, Wasserleitungsnetz und Gasnetz,
    10. Ziffer 10
      die bebaute Fläche in Quadratmetern,
    11. Ziffer 11
      die Anzahl der Hauptgeschosse ohne Keller- und Dachgeschoß,
    12. Ziffer 12
      die Gesamtnutzfläche der Betriebsräume im Wohnobjekt in Quadratmetern,
    13. Ziffer 13
      die Gesamtnutzfläche der Garagen in Quadratmetern,
    14. Ziffer 14
      die Gesamtzahl der Einstellplätze,
    15. Ziffer 15
      die Gesamtfläche der Schutzräume in Quadratmetern,
    16. Ziffer 16
      die Gesamtzahl der baubehördlich bewilligten Wohnungen,
    17. Ziffer 17
      die Nutzfläche in Quadratmetern, Raumanzahl und Ausstattung jeder Wohnung und
    18. Ziffer 18
      das Rechtsverhältnis an jeder Wohnung.
  2. Absatz 3,Das amtliche Erhebungsformular für die Baukostenmeldung hat zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Baubewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Lage des Bauplatzes,
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
    4. Ziffer 4
      die Baukosten insgesamt,
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Eigenmittel,
    6. Ziffer 6
      die Laufzeit, Verzinsung und Höhe der Darlehen und
    7. Ziffer 7
      die Rechtsnatur der Darlehensgeber.
  3. Absatz 4,Bei der Durchführung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis (Paragraph 5,) zu verwenden.
  4. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare für die Baubewilligungsmeldung (Absatz 2,) und die Baukostenmeldung (Absatz 3,) obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten. Das Baufortschrittsverzeichnis (Paragraph 5,) ist von der Gemeinde auszufüllen.

Gesetzesnummer

10005471

Dokumentnummer

NOR12060398

Alte Dokumentnummer

N4197915130S