Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
23.12.1981 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 823.12.198131.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 543, ihre Wirksamkeit.

  1. Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für die vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen für jede Gemeinde ein besonderes Baufortschrittsverzeichnis anzulegen. Dieses Baufortschrittsverzeichnis ist der Gemeinde bis 31. Dezember 1980 in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Eine Ausfertigung ist nach Eintragung des Baufortschrittes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden; die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde. In den folgenden Jahren ist die erste Ausfertigung des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses der Gemeinde so lange zur Eintragung des Baufortschrittes zuzusenden, bis die darin angeführten baulichen Maßnahmen als fertiggestellt oder als eingestellt verzeichnet werden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
  2. Absatz 3,Für die Gewährung der Pauschalabfindung an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses (Absatz 2,) beim Österreichischen Statistischen Zentralamt maßgebend, aus dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung beträgt S 60,-- je Eintragung.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1981,)

Gesetzesnummer

10005471

Dokumentnummer

NOR12060403

Alte Dokumentnummer

N4197915135S