Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Wohnbaustatistik-Verordnung 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden, BGBl. Nr. 3/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1977, BGBl. Nr. 543, ihre Wirksamkeit.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 543, ihre Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für die vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen für jede Gemeinde ein besonderes Baufortschrittsverzeichnis anzulegen. Dieses Baufortschrittsverzeichnis ist der Gemeinde bis 31. Dezember 1980 in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Eine Ausfertigung ist nach Eintragung des Baufortschrittes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden; die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde. In den folgenden Jahren ist die erste Ausfertigung des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses der Gemeinde so lange zur Eintragung des Baufortschrittes zuzusenden, bis die darin angeführten baulichen Maßnahmen als fertiggestellt oder als eingestellt verzeichnet werden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Für die Gewährung der Pauschalabfindung an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses (Abs. 2) beim Österreichischen Statistischen Zentralamt maßgebend, aus dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung beträgt S 60,-- je Eintragung.Für die Gewährung der Pauschalabfindung an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses (Absatz 2,) beim Österreichischen Statistischen Zentralamt maßgebend, aus dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung beträgt S 60,-- je Eintragung.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Z 3 BG, BGBl. Nr. 546/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1981,)
Dokumentnummer
NOR12060403
Alte Dokumentnummer
N4197915135S