Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1979 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 180/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.197931.10.2010 BGBl. Nr. 180/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Form, Ausstattung, Tragweise - Dienstabzeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1979BGBl. Nr. 180/1979

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010

Index

44 Zivildienst

Text

Form und Ausstattung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Dienstabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse, ist 1,5 mm stark, 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte des Abzeichens ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben, der Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift “ZIVILDIENST” angebracht. Das Feld des Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit) abgebildet.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, beschriebene und in der Anlage in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist je nach Bedarf wie folgt herzustellen:
    1. Ziffer eins
      Aus einer Kupferlegierung oder einem sonstigen, dauerhaften Material. Es ist zu emaillieren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Auf der Rückseite des Abzeichens ist in zweckmäßiger Weise eine gegen Verlust möglichst sichere Befestigungsvorrichtung anzubringen.
    2. Ziffer 2
      In Stoffausführung mit geendeltem Rand.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Gesetzesnummer

10005472

Dokumentnummer

NOR12060404

Alte Dokumentnummer

N4197915437S