Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Form, Ausstattung, Tragweise - Dienstabzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Form und Ausstattung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Dienstabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse, ist 1,5 mm stark, 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte des Abzeichens ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben, der Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift “ZIVILDIENST” angebracht. Das Feld des Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit) abgebildet.
(2)Absatz 2,Das in Abs. 1 beschriebene und in der Anlage in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist je nach Bedarf wie folgt herzustellen:Das in Absatz eins, beschriebene und in der Anlage in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist je nach Bedarf wie folgt herzustellen:
Aus einer Kupferlegierung oder einem sonstigen, dauerhaften Material. Es ist zu emaillieren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Auf der Rückseite des Abzeichens ist in zweckmäßiger Weise eine gegen Verlust möglichst sichere Befestigungsvorrichtung anzubringen.
In Stoffausführung mit geendeltem Rand.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
NOR12060404
Alte Dokumentnummer
N4197915437S