Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Form, Ausstattung, Tragweise - Dienstabzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Tragweise
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende ist von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
(2)Absatz 2,Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach § 1 Abs. 2 Z 1 ist auf der linken Brustseite der Arbeitskleidung zu befestigen.Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf der linken Brustseite der Arbeitskleidung zu befestigen.
(3)Absatz 3,Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach § 1 Abs. 2 Z 2 ist grundsätzlich auf dem linken Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht anzubringen. Ausnahmsweise, z. B. beim Wasserrettungsdienst, kann das erwähnte Dienstabzeichen an einer anderen geeigneten Stelle der Arbeitskleidung angebracht werden.Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ist grundsätzlich auf dem linken Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht anzubringen. Ausnahmsweise, z. B. beim Wasserrettungsdienst, kann das erwähnte Dienstabzeichen an einer anderen geeigneten Stelle der Arbeitskleidung angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
NOR12060405
Alte Dokumentnummer
N4197915438S