Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2)Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate, höchstens zwei Jahre, auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3)Absatz 3,Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.
(4)Absatz 4,Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen.Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12060412
Alte Dokumentnummer
N4197916629S