Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1979 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.197931.03.2003 BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 378/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

  1. Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate, höchstens zwei Jahre, auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
  2. Absatz 3,Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.
  3. Absatz 4,Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen.

Gesetzesnummer

10005474

Dokumentnummer

NOR12060412

Alte Dokumentnummer

N4197916629S