Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1979 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.197931.03.2003 BGBl. Nr. 378/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 378/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3, (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im Paragraph 2, genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht

  1. Ziffer eins
    für Familienangehörige der in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind,
  2. Ziffer 2
    für Familienangehörige von Honorarkonsuln,
  3. Ziffer 3
    für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
  1. Absatz 2,Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten,
    2. Ziffer 2
      die großjährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben,
    3. Ziffer 3
      in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Gesetzesnummer

10005474

Dokumentnummer

NOR12060414

Alte Dokumentnummer

N4197916631S