Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nichtParagraph 3, (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im Paragraph 2, genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
für Familienangehörige der in § 2 Z. 1 und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind,für Familienangehörige der in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind,
für Familienangehörige von Honorarkonsuln,
für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2)Absatz 2,Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sindFamilienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind
der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten,
die großjährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben,
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Dokumentnummer
NOR12060414
Alte Dokumentnummer
N4197916631S