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Art. 10

Fassungen
ab 01.08.1980 — BGBl. Nr. 380/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.1980 BGBl. Nr. 380/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1980BGBl. Nr. 380/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Ersuchen gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz (Straßenverkehrsbehörde) zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.
  2. Absatz 2,Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung (den betreffenden Führerausweis) erteilt hat.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005475

Dokumentnummer

NOR12060489

Alte Dokumentnummer

N4198032222L