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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1980 — BGBl. Nr. 380/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1980 BGBl. Nr. 380/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1980BGBl. Nr. 380/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrzeugausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder) ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auf für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005475

Dokumentnummer

NOR12060482

Alte Dokumentnummer

N4198032215L