Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Bayrischzell (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1980Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikel 4, Absatz 6, des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Windfang) und die sanitären Anlagen;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte gelegenen drei Räume.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
NOR12060494
Alte Dokumentnummer
N4198035089L