Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 11a. (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung kann das Österreichische Statistische Zentralamt als Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren „Probezählungen'' durchführen.Paragraph 11 a, (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung kann das Österreichische Statistische Zentralamt als Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren „Probezählungen'' durchführen.
(2)Absatz 2,Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden erfolgt durch das Österreichische Statistische Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden gilt § 5. Vor einer Volkszählung sind höchstens drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2 000 nicht übersteigen soll.Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden erfolgt durch das Österreichische Statistische Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden gilt Paragraph 5, Vor einer Volkszählung sind höchstens drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2 000 nicht übersteigen soll.
(3)Absatz 3,Die Auskunftspflicht nach § 3 entfällt bei diesen Probezählungen.Die Auskunftspflicht nach Paragraph 3, entfällt bei diesen Probezählungen.
(4)Absatz 4,Für die anläßlich der Teilnahme an einer Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die Feststellung der Höhe gilt § 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. d. Die Überweisung erfolgt gemeinsam mit der Entschädigung nach § 8.Für die anläßlich der Teilnahme an einer Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die Feststellung der Höhe gilt Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, Die Überweisung erfolgt gemeinsam mit der Entschädigung nach Paragraph 8,
Schlagworte
Erhebungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12062581
Alte Dokumentnummer
N4199010843H