Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.03.1990 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.03.199031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 415.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 4, (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

  1. Absatz 2,Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3, gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.
  2. Absatz 3,Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.

Anmerkung

Die grundlegende Regelung der Amtsverschwiegenheit ist in Art. 20
Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, enthalten. Vgl. hiezu auch § 310
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Datenschutz

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12062576

Alte Dokumentnummer

N4199010837H