Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 8. (1) Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten zu ersetzen.Paragraph 8, (1) Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Maßgabe des Umfanges der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung verbundenen Aufwandes festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschalentschädigung ist auf Grund der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vorliegenden Unterlagen zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge ehestmöglich festzustellen und die Überweisung der Pauschalentschädigung zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12060441
Alte Dokumentnummer
N4198017287S