Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.05.1980 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 815.05.198031.03.2001 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.05.1980BGBl. Nr. 199/1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 8, (1) Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Maßgabe des Umfanges der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung verbundenen Aufwandes festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschalentschädigung ist auf Grund der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vorliegenden Unterlagen zu ermitteln.
  3. Absatz 4,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge ehestmöglich festzustellen und die Überweisung der Pauschalentschädigung zu veranlassen.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 413/1981

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12060441

Alte Dokumentnummer

N4198017287S