Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 901.04.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 28/2001
§ 915.05.198031.03.2001 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 9, Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 4, Absatz eins,) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Anmerkung

Vgl. auch § 310 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR40021210