Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.01.1980 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 24/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.01.198031.12.2006 BGBl. Nr. 24/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.01.1980BGBl. Nr. 24/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Zu erheben sind das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an Nutztieren, die Lage sowie die technische und bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung und Verwendung von Holz, die berufliche Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

  1. Absatz 2,Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 und der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies die im Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.
  2. Absatz 3,Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung vom 30. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.

Gesetzesnummer

10005483

Dokumentnummer

NOR12060448

Alte Dokumentnummer

N4198018165S