Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Zu erheben sind das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an Nutztieren, die Lage sowie die technische und bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung und Verwendung von Holz, die berufliche Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.Paragraph 2, (1) Zu erheben sind das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an Nutztieren, die Lage sowie die technische und bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung und Verwendung von Holz, die berufliche Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 und der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies die im § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 und der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies die im Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.
(3)Absatz 3,Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung vom 30. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12060448
Alte Dokumentnummer
N4198018165S