Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) oder deren Beauftragte Paragraph 3, Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) oder deren Beauftragte
aller Betriebe, deren selbstbewirtschaftete Gesamtfläche (Wirtschafts- oder Betriebsfläche) mindestens 1 Hektar beträgt, die ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, sowie
aller Betriebe, die eine Wirtschaftsfläche unter 1 Hektar aufweisen oder überhaupt keine Fläche bewirtschaften, sofern eines der nachstehenden Kriterien zutrifft:
Weingartenfläche ab 25 Ar
Intensivobstanlage ab 25 Ar
Hopfenanbaufläche ab 25 Ar
Tabakanbaufläche ab 25 Ar
Erwerbsgärtnerei oder Baumschule ab 10 Ar gärtnerisch genutzter Freilandfläche oder mit einem Gewächshaus aus Hochglas oder Kunststoff
mindestens 5 Schafe oder Ziegen
mindestens 50 Stück Geflügel
Fischereibetrieb mit Marktproduktion
Champignonzuchtbetrieb mit Marktproduktion
Imkerei ab 20 Bienenvölkern.
Dokumentnummer
NOR12060449
Alte Dokumentnummer
N4198018166S