Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1980 zum Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut zum Magistrat, vorgeladen werden und dort die geforderten Angaben machen. Diese Behörden haben die Angaben im die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare einzutragen und zu prüfen, ob alle Betriebe erfaßt wurden und ob alle Erhebungsformulare vollständig ausgefüllt vorliegen. Paragraph 4, Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (Paragraph 3,) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1980 zum Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut zum Magistrat, vorgeladen werden und dort die geforderten Angaben machen. Diese Behörden haben die Angaben im die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare einzutragen und zu prüfen, ob alle Betriebe erfaßt wurden und ob alle Erhebungsformulare vollständig ausgefüllt vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12060450
Alte Dokumentnummer
N4198018167S