Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis 7. Juli 1980 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis 31. Juli 1980 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Paragraph 5, Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis 7. Juli 1980 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis 31. Juli 1980 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12060451
Alte Dokumentnummer
N4198018168S