Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.04.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 113/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.198131.12.1994 BGBl. Nr. 113/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung des EG-Ausweises als Reisedokument in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 113/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2015

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion

Auswärtige Beziehungen

Brüssel, den 11. Juli 1980

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen im Anschluß an die Kontakte zwischen meinen Dienststellen und der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten, daß die Republik Österreich den Ausweis, der seitens der Europäischen Gemeinschaften den Mitgliedern und Bediensteten ihrer Organe ausgestellt wird, als gültiges Reisedokument zur Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes in und zur Ausreise aus diesem anerkennt.

Der Inhaber dieses Ausweises hat in Österreich keinen Anspruch auf die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll über die Privilegien und Immunitäten, das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen ist, erwähnt werden.

Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Republik Österreich findet, beehre ich mich anzuregen, daß diese Note und Ihre Antwortnote hiezu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem Sie mir schriftlich mitgeteilt haben, daß die internen österreichischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

M. Caspari

Stellvertretender Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter G. SEYFFERTITZ

Leiter der Österreichischen Mission

bei den Europäischen Gemeinschaften

35-36, avenue des Klauwaerts

1050 Brüssel

ÖSTERREICHISCHE MISSION

BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Zl. 3138/80

Brüssel, am 11. Juli 1980

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 11. Juli 1980 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Republik Österreich dem vorstehenden Vorschlag zustimmt und daher Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem ich Ihnen schriftlich mitteilen werde, daß die internen österreichischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

G. Seyffertitz

Botschafter

Herrn Manfred CASPARI

Stellvertretender Generaldirektor

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1049 Brüssel

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10005487

Dokumentnummer

NOR12060610

Alte Dokumentnummer

N4198132234L