Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Panama)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1981Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich für die Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepässe sind.
Schlagworte
Diplomatenpaß, Dienstpaß
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060596
alte Dokumentnummer
N4198132063L