Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 03.09.1981 — BGBl. Nr. 320/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.09.1981 BGBl. Nr. 320/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1981,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1981BGBl. Nr. 320/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich für die Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepässe sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005488

Dokumentnummer

NOR12060596

alte Dokumentnummer

N4198132063L