Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Passau-Voglau (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1981Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar die Gemeindestraße Obere Voglau von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, im Dienstgebäude die sanitären Anlagen, die Putzkammer und den Heizungsraum sowie alle Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander gelegenen zwei Räume an der Südwestseite sowie den dazugehörigen Windfang-Vorraum.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
NOR12060620
Alte Dokumentnummer
N4198135099L