Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1981Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
auf deutschem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bundesstraße 21 sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude, in diesem Gebäude die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließlich der Schalterhalle;
die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;
den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;
die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;
den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume;
im Wiegehäuschen den östlichen Raum;
im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum;
den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungskiosk;
auf österreichischem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen gelegenen Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die beiden Abfertigungsrampen (Nord und Süd) mit Hebebühnen am Güterabfertigungsgebäude sowie alle Verbindungswege in diesem Gebäude;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
NOR12060623
Alte Dokumentnummer
N4198135102L