Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1997Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes verläuft - sofern nicht durch ein nach § 3 vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück oder dessen Grenze unterbrochen wird - entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und entlang jener Linie, die in den Anmerkungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet oder in den Anlagen 2 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) katastermäßig dargestellt ist. Die Grenze des im Paragraph eins, erwähnten Gebietes verläuft - sofern nicht durch ein nach Paragraph 3, vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück oder dessen Grenze unterbrochen wird - entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und entlang jener Linie, die in den Anmerkungen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet oder in den Anlagen 2 bis 5 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) katastermäßig dargestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
NOR12060512
Alte Dokumentnummer
N4198114707L