Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Art und Aufgabe des Grundlehrganges

Paragraph eins, (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (Paragraph 21, Absatz eins, 1. Satz ZDG) benötigen. Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden Einrichtungen (Paragraph 21, Absatz eins, 2. Satz ZDG) sein.

  1. Absatz 2,Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung der Republik Österreich vertraut gemacht und zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen und zum problemlösenden Handeln im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung befähigt werden.

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060500

Alte Dokumentnummer

N4198114456P