Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Art und Aufgabe des Grundlehrganges
§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (§ 21 Abs. 1 1. Satz ZDG) benötigen. Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG) sein.Paragraph eins, (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (Paragraph 21, Absatz eins, 1. Satz ZDG) benötigen. Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden Einrichtungen (Paragraph 21, Absatz eins, 2. Satz ZDG) sein.
(2)Absatz 2,Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung der Republik Österreich vertraut gemacht und zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen und zum problemlösenden Handeln im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung befähigt werden.
Dokumentnummer
NOR12060500
Alte Dokumentnummer
N4198114456P