Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden, Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden sowie
Pflichtverletzungen
§ 10. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes.Paragraph 10, (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes.
(2)Absatz 2,Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden sowie die Pflichtverletzungen sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die Befugnisse und die Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.
Dokumentnummer
NOR12060509
Alte Dokumentnummer
N4198114465P