Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 4, (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu umfassen

  1. Ziffer eins
    Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden
    1. Litera a
      Lehrstoff:
      Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden während der Leistung des ordentlichen und des außerordentlichen Zivildienstes; Befugnisse und Pflichten des Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst und seine Anwendungsfälle.
    2. Litera b
      Dauer:
      4 Unterrichtseinheiten.
  2. Ziffer 2
    Politische Bildung
    1. Litera a
      Lehrstoff:
      Demokratiebegriff, Demokratiemodelle; Rechtsordnung, insbesondere Verfassungsordnung der Republik Österreich;
      Bevölkerungsstruktur, soziale Verhältnisse und grundlegende Wirtschaftsdaten Österreichs; völkerrechtliche Bindungen Österreichs, Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik;
      Vergleich mit anderen politischen Systemen; Grundlagen der österreichischen Sicherheitspolitik.
    2. Litera b
      Dauer:
      16 Unterrichtseinheiten.
  3. Ziffer 3
    Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung
    1. Litera a
      Lehrstoff
      Probleme der Umfassenden Landesverteidigung in ihrem politischen, gesellschaftlichen und ethischen Zusammenhang; Kompetenzen und Koordination der Umfassenden Landesverteidigung; Probleme der Verbindung gewaltfreier und militärischer Verteidigung; Überblick über die Methoden gewaltfreier Verteidigung; historische Beispiele gewaltfreier Verteidigung.
    2. Litera b
      Dauer:
      16 Unterrichtseinheiten.
  4. Ziffer 4
    Sanitätsdienst
    1. Litera a
      Lehrstoff:
      Das Rote Kreuz und seine rechtlichen Grundlagen; sonstige Institutionen, die sich mit dem Rettungswesen befassen;
      Grundsätze des Sanitätsdienstes; Grundlagen der menschlichen Anatomie und Physiologie; Rettungs- und Bergetechnik;
      lebensrettende Sofortmaßnahmen; Maßnahmen bei Blutungen, Kollaps, Herzmuskelerkrankungen, Bauchverletzungen, Schlangenbissen, Verbrennungen, Erfrierungen, Wundbrand, Elektrizitätsunfällen, Schock, Knochenverletzungen, Gelenksverletzungen, Muskelverletzungen, Hitze- und Kälteschäden, Vergiftungen; Geburtshilfe; Gesundheitslehre, Hygiene; Infektionskrankheiten; pflegerische Versorgung von Kranken; Diätkunde; Notspitäler und Sanitätsstationen.
    2. Litera b
      Dauer:
      54 Unterrichtseinheiten.
  5. Ziffer 5
    Selbstschutz und Katastrophenschutz
    1. Litera a
      Lehrstoff:
      Selbstschutz; Notstandssituationen für die Zivilbevölkerung und deren Abwehr; österreichischer Warn- und Alarmdienst;
      Katastrophenschutz in Österreich; österreichisches Schutzraumprogramm; Vorkehrungen für die Krisenfestigkeit des Privathaushalts; Behelfsschutzmaßnahmen;
      Schutzraumausstattung und Verhalten im Schutzraum.
    2. Litera b
      Dauer:
      16 Unterrichtseinheiten.
  6. Ziffer 6
    Technische Hilfeleistung
    1. Litera a
      Lehrstoff:
      Gebrauch von Bergegeräten; Wasserrettungsdienst, Schutzmaßnahmen bei Hochwasser; Brandschutz; Strahlenschutz; Karten- und Geländekunde; Fernmeldewesen.
    2. Litera b
      Dauer:
      54 Unterrichtseinheiten.
  1. Absatz 2,Das zeitliche Ausmaß einer in Absatz eins, angeführten Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
  2. Absatz 3,Die in Paragraph 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Lehrblöcke haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend praktische Übungen und Exkursionen zu umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Praxis dienen.

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060503

Alte Dokumentnummer

N4198114459P