Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Teilnehmerzahl
§ 5. In einem Grundlehrgang sind grundsätzlich nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen. Paragraph 5, In einem Grundlehrgang sind grundsätzlich nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen.
Dokumentnummer
NOR12060504
Alte Dokumentnummer
N4198114460P