Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung und Stundenplan
§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder, soweit die Durchführung des Grundlehrganges dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung übertragen wurde (§ 18a Abs. 2 ZDG) dieser hat eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Inneres oder, soweit die Durchführung des Grundlehrganges dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung übertragen wurde (Paragraph 18 a, Absatz 2, ZDG) dieser hat eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.
(2)Absatz 2,Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisation, der Administration und der Menschenführung verfügt.Geeignet für die in Absatz eins, genannte Funktion ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisation, der Administration und der Menschenführung verfügt.
(3)Absatz 3,Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Inneres. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung dagegen Einwendungen erhoben werden.
(4)Absatz 4,Der Leiter des Grundlehrganges hat in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Vortragenden einen Plan über die Verteilung des Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten (Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten Grundlehrganges (Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten Zeitausmaß anzunehmen.Der Leiter des Grundlehrganges hat in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Vortragenden einen Plan über die Verteilung des Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten (Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten Grundlehrganges (Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist eine Unterrichtseinheit mit dem im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Zeitausmaß anzunehmen.
(5)Absatz 5,Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei ist Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes während des Grundlehrganges ist dem Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei ist Absatz 3, letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes während des Grundlehrganges ist dem Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6,Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden zu Beginn des Grundlehrganges in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(7)Absatz 7,Der Leiter des Grundlehrganges ist während des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).Der Leiter des Grundlehrganges ist während des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen (Paragraphen 38, Absatz 5 und 6 und 22 Absatz 3, ZDG).
Dokumentnummer
NOR12060505
Alte Dokumentnummer
N4198114461P