Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung und Stundenplan

Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Inneres oder, soweit die Durchführung des Grundlehrganges dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung übertragen wurde (Paragraph 18 a, Absatz 2, ZDG) dieser hat eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.

  1. Absatz 2,Geeignet für die in Absatz eins, genannte Funktion ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisation, der Administration und der Menschenführung verfügt.
  2. Absatz 3,Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Inneres. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung dagegen Einwendungen erhoben werden.
  3. Absatz 4,Der Leiter des Grundlehrganges hat in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Vortragenden einen Plan über die Verteilung des Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten (Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten Grundlehrganges (Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist eine Unterrichtseinheit mit dem im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Zeitausmaß anzunehmen.
  4. Absatz 5,Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei ist Absatz 3, letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes während des Grundlehrganges ist dem Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 6,Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden zu Beginn des Grundlehrganges in geeigneter Weise bekanntzumachen.
  6. Absatz 7,Der Leiter des Grundlehrganges ist während des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen (Paragraphen 38, Absatz 5 und 6 und 22 Absatz 3, ZDG).

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060505

Alte Dokumentnummer

N4198114461P