Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Vortragende des Grundlehrganges
§ 7. (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden im Rahmen des Grundlehrganges besitzen und zumindest auf einem der in § 3 der Verordnung genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen.Paragraph 7, (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden im Rahmen des Grundlehrganges besitzen und zumindest auf einem der in Paragraph 3, der Verordnung genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt (§ 6 Abs. 1 erster Satz), ist möglichst gleichzeitig mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister für Inneres nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen erhebt.In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz), ist möglichst gleichzeitig mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister für Inneres nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen erhebt.
(3)Absatz 3,Der Vortragende hat darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung der Vorbildung der Zivildienstleistenden und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden bestmöglichen Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.Der Vortragende hat darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben des Grundlehrganges (Paragraph eins,) erfüllt werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung der Vorbildung der Zivildienstleistenden und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden bestmöglichen Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(4)Absatz 4,Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu (Paragraphen 38, Absatz 5 und 6 und 22 Absatz 2, ZDG).
Dokumentnummer
NOR12060506
Alte Dokumentnummer
N4198114462P