Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Vortragende des Grundlehrganges

Paragraph 7, (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden im Rahmen des Grundlehrganges besitzen und zumindest auf einem der in Paragraph 3, der Verordnung genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen.

  1. Absatz 2,In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz), ist möglichst gleichzeitig mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister für Inneres nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen erhebt.
  2. Absatz 3,Der Vortragende hat darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben des Grundlehrganges (Paragraph eins,) erfüllt werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung der Vorbildung der Zivildienstleistenden und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden bestmöglichen Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
  3. Absatz 4,Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu (Paragraphen 38, Absatz 5 und 6 und 22 Absatz 2, ZDG).

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060506

Alte Dokumentnummer

N4198114462P