Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 8, (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

  1. Absatz 2,Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die während des Grundlehrganges erbrachten Leistungen. Der Leistungsfeststellung dienen die ständige Beobachtung der Zivildienstleistenden in den Unterrichtsveranstaltungen sowie mündliche, schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen.
  2. Absatz 3,Bei der Leistungsbeurteilung ist auf den jeweiligen Stand des Unterrichts und allenfalls vom Zivildienstleistenden unverschuldet versäumte Unterrichtsveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Entspricht der Zivildienstleistende nicht den in Absatz eins, genannten Anforderungen, können ihm vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Grundlehrganges die zur Nachholung des versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt werden.

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060507

Alte Dokumentnummer

N4198114463P