Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Paragraph 8, (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(2)Absatz 2,Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die während des Grundlehrganges erbrachten Leistungen. Der Leistungsfeststellung dienen die ständige Beobachtung der Zivildienstleistenden in den Unterrichtsveranstaltungen sowie mündliche, schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen.
(3)Absatz 3,Bei der Leistungsbeurteilung ist auf den jeweiligen Stand des Unterrichts und allenfalls vom Zivildienstleistenden unverschuldet versäumte Unterrichtsveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Entspricht der Zivildienstleistende nicht den in Abs. 1 genannten Anforderungen, können ihm vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Grundlehrganges die zur Nachholung des versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt werden.Entspricht der Zivildienstleistende nicht den in Absatz eins, genannten Anforderungen, können ihm vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Grundlehrganges die zur Nachholung des versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12060507
Alte Dokumentnummer
N4198114463P