Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1985 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198530.09.1989 BGBl. Nr. 612/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 612/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1989

Index

44 Zivildienst

Text

Aufgaben des Zivildienstleistenden

Paragraph 9, (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu 45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen Inanspruchnahme kann überschritten werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles (zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen) oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist; eine Überschreitung ist jedoch in jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

  1. Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit durch seine Mitarbeit zu fördern.
  2. Absatz 3,Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (Paragraph 23 b, ZDG) und
    2. Ziffer 2
      bei Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, ZDG.
    Die Gewährung einer Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, ZDG ist während der Dauer des Grundlehrganges ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Aus sonstigen vom Zivildienstleistenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen versäumte Unterrichtseinheiten sind sobald wie möglich nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden auch lediglich aufgetragen werden, die Kenntnis des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.
  4. Absatz 5,Hat der Zivildienstleistende aus den in Paragraph 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Lehrblöcken unverschuldet oder nur leicht fahrlässig jeweils mehr als ein Drittel der Unterrichtseinheiten versäumt, hat er in zumindest einem dieser Lehrblöcke die versäumten Unterrichtseinheiten nachzuholen. Hievon kann abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende den ordentlichen Zivildienst ganz oder überwiegend bei einer Einrichtung ableistet, die in besonderem Maße geeignet ist, die Erfüllung des Zweckes des außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten (Paragraph 21, Absatz eins, 2. Satz ZDG), oder sonst sichergestellt ist, daß der Zivildienstleistende durch die Dienstleistung bei der Einrichtung in einem der genannten Lehrblöcke die für die Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zumindest erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 8, Absatz eins,) erwirbt.

Gesetzesnummer

10005497

Dokumentnummer

NOR12060508

Alte Dokumentnummer

N4198114464P