Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhrverbot bestimmter Munitionsarten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 1. (1) Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschoße Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.Paragraph eins, (1) Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschoße Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
(2)Absatz 2,Dieses Verbot gilt auch für Geschoße der im Abs. 1 bezeichneten Art allein.Dieses Verbot gilt auch für Geschoße der im Absatz eins, bezeichneten Art allein.
Dokumentnummer
NOR12060524
Alte Dokumentnummer
N4198115137S