Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzkontrolle wird Paragraph eins, Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzkontrolle wird
an allen Grenzübergängen,
an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle stattfindet,
in allen Verkehrsmitteln an den in Z 2 genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet,in allen Verkehrsmitteln an den in Ziffer 2, genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet,
an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten, an denen dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist,
auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwacheorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) übertragen.
Schlagworte
Flugplatz, Hafen, Flughafen, Bahnhof, Schiff, Flugzeug
Dokumentnummer
NOR12060526
Alte Dokumentnummer
N4198115140S