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§ 11

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 613/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Paragraph 11, (1) Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 AVG 1950 aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke "Beratungs- und Abstimmungsprotokoll" und "Verschluß" anzubringen.

  1. Absatz 2,Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Schlagworte

Protokoll

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12060543

Alte Dokumentnummer

N4198117304S